Rechtsstillstand: Das bedeutet es für KMU
Die Coronakrise hat den Bundesrat zum Handeln gezwungen: Bis 19. April dürfen die Ämter keine Betreibungshandlungen vornehmen. Ein Freipass ist das keineswegs.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 den Rechtsstillstand angeordnet. Damit sollen Schweizer Unternehmen in diesem Bereich eine gewisse Entlastung erfahren. Der Rechtsstillstand gilt seit 19. März 2020 um 7 Uhr bis 4. April um Mitternacht. Direkt im Anschluss daran beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien – diese haben die gleiche Wirkung und dauern bis 19. April 2020. In diesem Zeitraum dürfen durch die Ämter keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden.
Die rechtliche Grundlage für den Rechtsstillstand ist in Artikel 62 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) zu finden. Dieser ermächtigt den Bundesrat im Falle einer Epidemie für bestimmte Gebiete den Rechtsstillstand anzuordnen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Unternehmen die Rechnungen nicht mehr zu bezahlen brauchen oder gar, dass diese die offenen Rechnungen nicht mehr mahnen dürfen.
«Der Liquidität ist besonderes Augenmerk zu schenken.»
Im Gegenteil: Der Liquidität ist besonderes Augenmerk zu schenken. Leistungen oder Lieferungen sind umgehend in Rechnung zu stellen. Zudem ist es weiterhin angebracht, gemahnte Forderungen dem Inkasso zu übergeben – dann entfällt der Überwachungsaufwand. Fakt ist: Durch den Rechtsstillstand erhöht sich der Koordinationsaufwand mit den Betreibungsämtern. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Auswirkungen dieser Krise für die Unternehmen noch lange zu spüren sein werden. Durch die Übergabe an eine Inkassofirma kann ein Unternehmer folglich Zeit und Ressourcen für sein Kerngeschäft sparen.
Nicht betroffen sind Bonitätsauskünfte
Es wird mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme von Konkursen kommen. Der externe Partner überwacht das Konkursgeschehen laufend und stellt sicher, dass die Forderungen des KMU rechtzeitig beim entsprechenden Konkursamt angemeldet werden.
Nicht vom Rechtsstillstand betroffen ist das Einholen von Betreibungsregisterauszügen. Mit dem Bezug einer Bonitätsauskunft – beispielsweise über Creditreform – besteht weiterhin die Möglichkeit, einfach und kostengünstig Betreibungsregisterauskünfte zu aktualisieren. Der Kunde erhält aktuelle Bonitätsinformationen aus einer Hand und wird zudem bei der Abrechnung mit dem Betreibungsamt zusätzlich entlastet.
Kommentare
Zu diesem Beitrag gibt es noch keine Kommentare.